Satzung

Präambel

Die GAB fühlt sich der Inklusion und Diversität verpflichtet. Dies bedeutet, dass Mitglieder nicht etwa aufgrund ihrer Herkunft, Geschlechtsidentität, ihrer körperlichen oder seelischen Einschränkungen, ihrer Weltanschauung oder Religion benachteiligt werden. Diversität wird im folgenden Text mit * gekennzeichnet. Eine Markierung wird in Texten der GAB empfohlen. Eine einheitliche Lösung wird nicht vorgegeben.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Aphasieforschung und ‑behandlung (GAB)“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen und therapeutischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Sprach-, (kognitiven) Kommunikations-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen; den inhaltlichen Schwerpunkt bilden Aphasien.
    Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen;
    • Aufklärung der Öffentlichkeit über Sprach-, (kognitive) Kommunikations-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen und über die Probleme der Betroffenen;
    • Förderung der Erforschung und Behandlung von Sprach-, (kognitiven) Kommunikations-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen durch Vergabe von Förderpreisen und Stipendien sowie durch Unterstützung von Forschungsprojekten;
    • Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen und der Implementierung von Forschungsevidenzen in die therapeutische Versorgung und die klinische Praxis.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins auch keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  4. Alle Funktionsinhaber*innen sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, dass für die Tätigkeit des Vorstands (erste*r / zweite*r Vorsitzende*r, Schriftführer*in, Schatzmeister*in) eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes bezahlt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die auf dem Gebiet der Sprach-, (kognitiven) Kommunikations-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen wissenschaftlich, therapeutisch oder ärztlich tätig ist oder es besonders fördert.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet bei Zweifeln der Vorstand.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod;
    • durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist;
    • durch Ausschluss; die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz mehrfacher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag in zwei Folgejahren nicht gezahlt hat.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Beirat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  3. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird in Präsenz, digital oder als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl des Vorstands;
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des schatzmeisterlichen Berichts;
    • Entgegennahme des Berichts der beiden Kassenprüfer*innen;
    • Entlastung des Vorstands;
    • Wahl des Beirats;
    • Wahl der beiden Kassenprüfer*innen;
    • Änderung der Satzung;
    • Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom / von der ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung eigene Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  5. Der / die erste Vorsitzende oder sein / ihre Stellvertreter*in leiten die Versammlung.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist die Person gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/ die Schriftführer*in ein Protokoll anzufertigen, das von ihm/ ihr und vom/ von der Sitzungsleitenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der ersten Vorsitzenden, dem / der zweiten Vorsitzenden, dem / der Schriftführer*in und dem / der Schatzmeister*in. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied des Vorstands, das für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bleibt.
  4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der / die erste*r Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er / sie leitet die Sitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den / die Schriftführer*in anzufertigen und von ihm / ihr und vom / von der ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die das Vereinsvermögen betreffen, die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 8 Der Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in den fachlichen, organisatorischen und repräsentativen Belangen der Gesellschaft und bereitet mit ihm gemeinsam die Mitgliederversammlung vor.
  2. Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
    Nur wenn ein Mitglied des Beirates vor Ende des dreijährigen Turnus ausscheidet, kann der Beirat ein neues Mitglied kooptieren. Dieses kooptierte Beiratsmitglied bleibt bis zum Ende des Beiratsturnus; dann erfolgt eine Neuwahl des gesamten Beirats.
  3. Dem Beirat sollten Vertreter aller/verschiedener im Verein vertretenen Berufsgruppen angehören. Bei Unstimmigkeiten über die Definition von Berufsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Anerkennung einer Berufsgruppe erfolgt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies befürwortet.
    • Im Verein vertretene Berufsgruppen sind: (i) Logopäd*innen, (ii) (klinische) Linguist*innen, Patholinguist*innen, (iii) akademische Sprachtherapeut*innen sowie weitere akademische sprachtherapeutische Berufsgruppen, (iv) Sprachheilpädagog*innen, (v) (Neuro)Psycholog*innen und (vi) Ärzt*innen.
    • Als Interessenschwerpunkte sind zu berücksichtigen: (i) Wissenschaft und Forschung an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, (ii) Kliniken und stationäre Rehabilitationseinrichtungen, (iii) ambulanten Praxen und ambulanten Therapiezentren.
  4. Keine Berufsgruppe sollte mehr als die Hälfte der Mitglieder stellen.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Beiratswahl über alle Kandidat*innen abzustimmen und auch selbst für den Beirat zu kandidieren.
  6. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit anlässlich der Jahrestagung. Der Beirat wird vom / von der ersten Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Sitzungen werden vom / von der ersten Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu den Sitzungen des Beirats werden alle Vorstandsmitglieder eingeladen. Auch die örtlichen Organisator*innen der Tagung werden zu den Beiratssitzungen eingeladen, und zwar auch dann, wenn er / sie nicht Mitglied des Beirats ist.
  7. Ferner kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat die Vertreter*innen etwa von Interessens- oder Projektgruppen innerhalb der GAB sowie die Leiter*innen der Förderpreisjury zur Beiratssitzung einladen. Diese haben kein Stimmrecht für die Vorschläge des Beirates an die Mitgliederversammlung.
  8. Kann in den Beratungen des Beirats in einer Sachfrage keine Einigkeit über die Vorschläge an die Mitgliederversammlung erreicht werden, wird abgestimmt. Streitpunkte und Abstimmungsergebnis werden der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erforschung und Therapie von Sprach-/ (kognitiven) Kommunikations-/ Sprech-/ Stimm- und Schluckstörungen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit.


Diese Satzung wurde erstmalig errichtet am 28. November 2000 und
abgeändert am 21. Februar 2001
und am 03. November 2006
und am 03. April 2025