Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Aphasieforschung und –behandlung (GAB)“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen und therapeutischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen, insbesondere der Aphasien und Dysarthrien.
    Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen,
  2. Aufklärung der Öffentlichkeit über Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen und über die Probleme der betroffenen Patienten,
  3. Förderung der Erforschung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen durch Vergabe von Förderpreisen und Stipendien und durch Unterstützung von Forschungsprojekten.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins auch keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  4. Alle Funktionsinhaber sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, dass für die Tätigkeit des Schriftführers und des Kassenwartes eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes bezahlt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die auf dem Gebiet der Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen wissenschaftlich, ärztlich oder therapeutisch tätig ist oder es besonders fördert.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist,
  3. durch Ausschluss: Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  3. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Festsetzung des Mitgliedbeitrags,
    3. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Berichts des Kassiers,
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    5. Entlastung des Vorstands,
    6. Wahl des Beirats,
    7. Wahl der Kassenprüfer,
    8. Änderung der Satzung,
    9. Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  5. Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (Kassenwart). Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied des Vorstands, das für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied bleibt.
  4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der 1. Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Sitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 8 Der Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in den fachlichen, organisatorischen und repräsentativen Belangen der Gesellschaft und bereitet mit ihm gemeinsam die Mitgliederversammlung vor.
  2. Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
  3. Dem Beirat sollen Vertreter aller im Verein vertretenen Berufsgruppen angehören. Bei Unstimmigkeiten über die Definition von Berufsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Anerkennung einer Berufsgruppe erfolgt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies befürwortet.
  4. Keine Berufsgruppe soll mehr als die Hälfte der Mitglieder stellen.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Beiratswahl über alle Kandidaten abzustimmen und auch selbst für den Beirat zu kandidieren. Wenn das Ergebnis der Beiratswahl nicht mit den Punkten 3 und 4 übereinstimmt, muss die Wahl wiederholt werden, bis das Ergebnis den Vorgaben entspricht.
  6. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit anlässlich der Jahrestagung. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu den Sitzungen des Beirats werden alle Vorstandsmitglieder eingeladen. Auch der örtliche Organisator der Tagung wird zu den Beiratssitzungen eingeladen und zwar auch dann, wenn er nicht Mitglied des Beirats ist.
  7. Kann in den Beratungen des Beirats in einer Sachfrage keine Einigkeit über die Vorschläge an die Mitgliederversammlung erreicht werden, wird abgestimmt. Streitpunkte und Abstimmungsergebnis werden der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Erforschung und Therapie von Sprach-/Sprech-/Stimm- und Schluckstörungen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit.


Diese Satzung wurde erstmalig errichtet am 28. November 2000 und
abgeändert am 21. Februar 2001
und am 3. 11. 2006